Absatz eins,Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
- Ziffer einsein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Paragraph 7,) erbracht wird und
- Ziffer 2die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im Paragraph 3, Absatz 3, genannten Tierärzte.