Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Abschnitt
Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung

Befugnis zur Berufsausübung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Paragraph 7,) erbracht wird und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
    Dies gilt auch für die im Paragraph 3, Absatz 3, genannten Tierärzte.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (Paragraph 6,) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in Paragraph 7, genannten Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind Angehörige von Drittstaaten, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
    1. Ziffer eins
      als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
    nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.

Schlagworte

Ausweisführung, Austauschprogramm

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237526