Kurztitel

SVKomm-Sitzungsgeldverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.08.2021

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph eins,

Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
  2. Ziffer 2
    den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
  3. Ziffer 3
    einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
  4. Ziffer 4
    einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

20011637

Dokumentnummer

NOR40237450