Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.01.2022

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt:

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 04.04.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
  2. Ziffer 2
    die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40237442