Einführung des Klimatickets
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 8
19.08.2021
24.03.2022
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß Paragraphen 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Absatz 5, ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
Kundennachfrage, Einnahmenentfallsabschätzung, Werbemaßnahme, Marktkommunikation, Kundenanzahl
25.03.2022
20011636
NOR40237421