Absatz eins,Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Ziffer einsErstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
- Ziffer 2Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Ziffer 3Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Ziffer 4Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Ziffer 5Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
- Ziffer 6Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
- Ziffer 7Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Ziffer 8Aufnahme der Studierenden;
- Ziffer 9Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
- Ziffer 9 aFestlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz 5,;
- Ziffer 10Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
- Ziffer 11Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
- Ziffer 12Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;
- Ziffer 12 aErlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;
- Ziffer 12 bEinrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan oder den Richtlinien gemäß Ziffer 12 a, widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
- Ziffer 13Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
- Ziffer 14Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
- Ziffer 14 aÜbermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
- Ziffer 15Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
- Ziffer 16Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;
- Ziffer 17die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.