Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben, Befugnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
    2. Ziffer 2
      Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
      Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
    2. Ziffer 2
      Fremdsprachenausbildung,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
    5. Ziffer 5
      Vertiefung der in Ziffer eins, genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.

Schlagworte

Kulturbeziehung, Wissenschaftsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237330