Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- Ziffer einssowohl an der Pädagogischen Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Pädagogischen Hochschulen die Zulassung für andere Studien zu erlangen,
- Ziffer 2nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen,
- Ziffer 3neben einem ordentlichen Studium an der Pädagogischen Hochschule der Zulassung oder nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, an anderen Pädagogischen Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
- Ziffer 4die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
- Ziffer 5als ordentliche Studierende eines Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
- Ziffer 6wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt,
- Ziffer 7als ordentliche Studierende nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
- Ziffer 8nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
- Ziffer 9als außerordentliche Studierende an den betreffenden Hochschullehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,
- Ziffer 10als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
- Ziffer 11auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden,
- Ziffer 12Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Pädagogischen Hochschule der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.