Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2, letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß Paragraph 59, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Absatz 2, erlischt oder
    5. Ziffer 5
      den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird oder
    8. Ziffer 8
      im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 8 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237322