Absatz eins,Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
- Ziffer einsdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- Ziffer 2in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
- Ziffer 3die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.