Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 20, Ziffer 6,

Text

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 2 a
      die Mindeststudienleistungen gemäß Paragraph 63 a, nicht erbringt oder
    4. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oder
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)
    1. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    2. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    3. Ziffer 7
      bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
    4. Ziffer 8
      aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist, oder
    5. Ziffer 9
      im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.
  2. Absatz 2Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des Paragraph 68, Absatz 2, UG.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 7 und 9 sowie Absatz 2, der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Studieneingangsphase, Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237296