Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Paragraph 53,

  1. Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
  2. Absatz 2Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung,
    4. Ziffer 4
      die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
    6. Ziffer 6
      der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237295