Absatz einsIn Aufnahmeverfahren für ordentliche Lehramtsstudien oder ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.