Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsFür Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4,) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, führen.
  2. Absatz 2Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 5,) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
  3. Absatz 3Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 6,) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

Schlagworte

Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237285