Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehrpersonal

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 39, BDG 1979, Paragraph 6 a, VBG, Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 22, LLDG 1985),
    3. Ziffer 3
      mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Paragraph 210, BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LLDG 1985),
    4. Ziffer 4
      Lehrbeauftragte.
  2. Absatz eins aDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb gemäß Absatz eins, müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre mitzuarbeiten. Die Pädagogische Hochschule hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.
  3. Absatz 2Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
  4. Absatz 2 aDas Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Absatz 2, hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz 2, erlangt hat.
  5. Absatz 3Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats.
  6. Absatz 4Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.
  7. Absatz 5Dem Lehrpersonal gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

Schlagworte

Bundeslehrpersonal, Landeslehrpersonal, Unterrichtstätigkeit, Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237270