Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Das Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, zum Schlussteil des Absatz 4, ist nicht eindeutig. Mit Paragraph 80, Absatz 20, Ziffer eins, wird ein formelles Inkrafttreten und in Paragraph 80, Absatz 20, Ziffer 2, ein Inkrafttreten mit 1.10.2021 angeordnet.

Text

Hochschulkollegium

Paragraph 17,

  1. Absatz einsNeben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin,
    3. Ziffer 2 a
      Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (Paragraph 13, Absatz 4,),
    4. Ziffer 2 b
      Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
    5. Ziffer 2 c
      Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4,) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
    6. Ziffer 3
      Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin,
    7. Ziffer 4
      Erlassung des Curriculums und der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,
    8. Ziffer 5
      Beratung in pädagogischen Fragen,
    9. Ziffer 6
      Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
    10. Ziffer 7
      Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit,
    11. Ziffer 8
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
    12. Ziffer 9
      Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.
  2. Absatz 2Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
    1. Ziffer eins
      sechs Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,
    2. Ziffer 2
      drei Vertretern und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und
    3. Ziffer 3
      zwei Vertretern und Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.
  3. Absatz 3An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Absatz 2, genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu entsendendes Mitglied an.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      die Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu wählen,
    2. Ziffer 2
      die Vertreter und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die Hochschulvertretung zu entsenden,
    3. Ziffer 3
      die Vertreter und die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.
    Die Wahlen gemäß Ziffer eins und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
  6. Absatz 6Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.
  7. Absatz 7Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor oder die Rektorin und die Vizerektoren oder die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Teilnahme der Mitglieder des Rektorats zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Kommissionen (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden. Das Hochschulkollegium kann für die Besetzung der Kommissionen auch fachkundige Personen heranziehen, die keine Mitglieder des Hochschulkollegiums sind.
  8. Absatz 8Für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß Paragraph 42, sind entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Jede Curricularkommission setzt sich zusammen aus sechs Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden. Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind. Die Curricularkommissionen sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten. Die Curricularkommissionen sind an die Richtlinien des Hochschulkollegiums gebunden, ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.
  9. Absatz 9Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.
  10. Absatz 10Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Richtlinien für die Kommissionen und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237269