Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 16, VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Paragraph 7 c, Absatz 2, möglich.
  2. Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die Paragraphen 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.
  3. Absatz 3,Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40237232