Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Gleiche Rangordnung

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß Paragraph 104, dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zug, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

Schlagworte

Meistbotsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237163