Kurztitel

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

15.07.2021

Außerkrafttretensdatum

07.10.2021

Unterzeichnungsdatum

24.11.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

(Übersetzung)

Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

StF: BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)

Änderung

BGBl. III Nr. 157/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 21/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 233/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 39/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 74/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 223/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten römisch drei 223 aus 2020, *Albanien römisch drei 164 aus 2020, *Australien römisch drei 157 aus 2018, *Barbados römisch drei 113 aus 2021, *Belgien römisch drei 164 aus 2019, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 164 aus 2020, *Burkina Faso römisch drei 223 aus 2020, *Chile römisch drei 223 aus 2020, *Costa Rica römisch drei 164 aus 2020, *Dänemark römisch drei 164 aus 2019,, römisch drei 113 aus 2021, *Deutschland römisch drei 223 aus 2020, *Estland römisch drei 113 aus 2021, *Finnland römisch drei 93 aus 2019, *Frankreich römisch drei 157 aus 2018,, römisch drei 164 aus 2020, *Georgien römisch drei 93 aus 2019, *Griechenland römisch drei 113 aus 2021, *Indien römisch drei 164 aus 2019, *Indonesien römisch drei 74 aus 2020, *Irland römisch drei 21 aus 2019, *Island römisch drei 164 aus 2019, *Israel römisch drei 157 aus 2018, *Japan römisch drei 157 aus 2018,, römisch drei 39 aus 2020,, römisch drei 164 aus 2020, *Jordanien römisch drei 164 aus 2020, *Kanada römisch drei 164 aus 2019, *Kasachstan römisch drei 164 aus 2020,, römisch drei 223 aus 2020, *Katar römisch drei 39 aus 2020, *Korea/R römisch drei 74 aus 2020, *Kroatien römisch drei 113 aus 2021, *Lettland römisch drei 233 aus 2019,, römisch drei 113 aus 2021, *Liechtenstein römisch drei 233 aus 2019, *Litauen römisch drei 157 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 93 aus 2019, *Malaysia römisch drei 113 aus 2021, *Malta römisch drei 21 aus 2019, *Mauritius römisch drei 233 aus 2019, *Monaco römisch drei 21 aus 2019, *Neuseeland römisch drei 157 aus 2018, *Niederlande römisch drei 93 aus 2019, *Norwegen römisch drei 164 aus 2019, *Oman römisch drei 164 aus 2020, *Pakistan römisch drei 223 aus 2020, *Panama römisch drei 223 aus 2020, *Polen römisch drei 93 aus 2018, *Portugal römisch drei 39 aus 2020, *Russische F römisch drei 164 aus 2019,, römisch drei 74 aus 2020, *San Marino römisch drei 74 aus 2020, *Saudi-Arabien römisch drei 39 aus 2020, *Schweden römisch drei 157 aus 2018, *Schweiz römisch drei 164 aus 2019, *Serbien römisch drei 157 aus 2018, *Singapur römisch drei 21 aus 2019, *Slowakei römisch drei 157 aus 2018, *Slowenien römisch drei 93 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 74 aus 2020, *Ukraine römisch drei 164 aus 2019, *Ungarn römisch drei 113 aus 2021, *Uruguay römisch drei 39 aus 2020, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 93 aus 2019, *Vereinigtes Königreich römisch drei 93 aus 2018,, römisch drei 157 aus 2018,, römisch drei 21 aus 2019, *Zypern römisch drei 39/2020

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2021,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.

Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:

Ägypten, Albanien, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern

Dänemark

Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Artikel 28, Absatz 2, Litera a, des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.

Frankreich

Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
  2. Litera b
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.

Japan

Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
  2. Litera b
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und b Z ii und Artikel 17, Absatz 4, vor.

Kasachstan

Gemäß Artikel 29, Absatz 6, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 17, Absatz 4, vor.

Lettland

Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
  2. Litera b
    Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
  3. Litera c
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii vor;
  4. Litera d
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, fällt.

Russische Föderation

Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera b, des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz 7, Litera a, Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;

eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;

Sub-Litera, i, n Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;

erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);

Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;

Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

MLI, Steuerumgehung, Drittgebiet, Schwellenland, Nichtbesteuerung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40237158