Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Paragraph 265,

  1. Absatz eins,Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Kaution vinkuliert oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.

Schlagworte

Kaution

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237119