Absatz eins,Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (Paragraph 253, Absatz 2,) zu bezeichnen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)