Absatz eins,Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 256
27.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Erlöschen
04.08.2021
10001700
NOR40237114