Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
Text
Vierte Abteilung.
Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.
Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen
§ 241.Paragraph 241,
Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch: Zu den nach Paragraph 120, vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.
Anmerkung
§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.Paragraph 240, wurde gemäß Artikel eins, Ziffer 185,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.