Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Meistbotsrest

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
  2. Absatz 2,Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
  3. Absatz 3,Mit dem eingezahlten Meistbotrest ist nach Paragraph 233, Absatz 2,, zu verfahren.

Schlagworte

Zuschlagserteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237109