Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dienstbarkeiten und Reallasten

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Mit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (Paragraph 143,) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem Kapital gleich, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.
  2. Absatz 2,Bei Dienstbarkeiten und Reallasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungskapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des Paragraph 219, Absatz 2,, zu verfahren.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Zuschlagserteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237105