Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (Paragraphen 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im Paragraph 190, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Paragraphen 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.

Anmerkung

früher Paragraph 161

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237094