Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Entscheidung über den Widerspruch

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nötigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.
  3. Absatz 3,Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (Paragraph 183, Absatz 2,) zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237091