Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfandrechtseintragung

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Innerhalb der in Paragraph 151, Absatz eins,, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buch angemerkt wurde (Paragraph 137,), beim Exekutionsgericht den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG mit der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert wurde.
  3. Absatz 3,Dagegen kann einem nach Absatz eins, gestellten Antrag nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Exekutionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.

Anmerkung

früher Paragraph 208

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237087