Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Säumnis

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gericht die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237076