Absatz eins,Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 43
27.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Sicherheitsleistung, Exekutionsakt
04.08.2021
10001700
NOR40237070