Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Tod des Verpflichteten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht gestellt werden.
  2. Absatz 2,Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237067