Absatz eins,Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgan entfernt werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 32
27.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort „sein“ der Punkt.
04.08.2021
10001700
NOR40237066