Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Prozesskosten,
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
    3. Ziffer 3
      das Ruhen des Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO,
    5. Ziffer 5
      die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und
    6. Ziffer 6
      die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit Paragraph 253, Absatz 3, vierter Satz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Paragraphen 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für mündliche Verhandlungen gilt Paragraph 59, EO.
  4. Absatz 4,Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht hat jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.
  5. Absatz 5,Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236997