Absatz einsDem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
- Ziffer einseine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Ziffer 2Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, herauszugeben;
- Ziffer 3jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
- Ziffer 4keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
- Ziffer 5dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Ziffer 5 adem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht nach Paragraph 202, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;
- Ziffer 6Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
- Ziffer 7keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
- Ziffer 8keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.