Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207,

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 207,

  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden, ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
  2. Absatz 2Für die Forderungsprüfung nach Absatz eins, haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236990