Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schlußverteilung

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des Paragraph 129,, Absatz 2 und 3, stattfinden.
  3. Absatz 3,Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 130 bis 135 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236975