Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
  2. Absatz 2,Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (Paragraph 131,, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236973