Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 121
27.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Artikel eins, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, lautet: „In Paragraph 121, Absatz 2, wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.
04.08.2021
10001736
NOR40236964