Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gerichtliche Veräußerung

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird.
  2. Absatz 2,Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      dem Insolvenzverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 148, Ziffer 2, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 188, Absatz 4, EO sind nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
    4. Ziffer 4
      der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach Paragraph 82 d,
  3. Absatz 3,Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Insolvenzverwalter kann in jedes gegen den Schuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
  5. Absatz 5,Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79 aus 1896,, kridamäßige, Ausscheidung, Insolvenzsumme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236962