Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bestrittene Forderungen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
  2. Absatz 2,Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.
  4. Absatz 4,Das Insolvenzgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (Paragraph 123 b, Absatz 2,, Paragraph 131, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2,) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
  5. Absatz 5,Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Insolvenzgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Prüfungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236958