Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Vierter Abschnitt
Feststellung der Insolvenzmasse

Inventar und Schätzung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Schuldners, vom Insolvenzverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Absatz 2, von diesem geschätzt werden können.
  2. Absatz 2,Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Insolvenzgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Insolvenzgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
  3. Absatz 3,Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,)

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236944