Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gläubigerversammlung

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Insolvenzgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts den vierten Teil der Insolvenzforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
  2. Absatz 2,Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236942