(3)Absatz 3,Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder dieser eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder dieser eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.