Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 65
27.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.
Artikel römisch achtzehn, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Zuständigkeit
04.08.2021
10001736
NOR40236928