Absatz eins,Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 44
27.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Ersatzaussonderung
04.08.2021
10001736
NOR40236916