Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Ansprüche des Anfechtungsgegners

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
  2. Absatz 2,Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236913