Absatz eins,Wechselzahlungen des Schuldners können auf Grund der Paragraphen 30,, Ziffer 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.