(3)Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.