Kurztitel

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,       Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Konditorei,
    2. Ziffer 2
      Patisserie.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konditor (Zuckerbäcker) bzw. Konditorin (Zuckerbäckerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40236860