BGBl. II Nr. 335/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arzneimittel und Chemikalien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben unter Einbeziehung der branchen- und betriebsüblicher Produktbezeichnungen, Nomenklatur, Maß- und Mengeneinheiten sowie der Anwendung von Fachausdrücken zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die zur Prüfung antretende Person hat
a)Litera a
Aufgaben zu Anwendung, Wirkung, Inhaltstoffen, Darreichungsformen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Dosierung und Zubereitung von Arzneimitteln (insbesondere Heilkräuter) und Arzneimittelspezialitäten zu bearbeiten und dabei einschlägige Abgabevorschriften sowie spezifische Krankheitsbilder zu berücksichtigen.
b)Litera b
Aufgaben zu Anwendung, Wirkung und Gefahren von Chemikalien und Pflanzenschutzmittel zu bearbeiten und dabei die jeweiligen Vorschriften sowie GHS-Gefahrensymbolen sowie H- und P-Sätze zu berücksichtigen.
c)Litera c
eine für das Verdünnen flüssiger Substanzen erforderliche Mischungsrechnung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
a)Litera a
fachliche Richtigkeit und
b)Litera b
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(5)Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.