Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

1. Hauptstück
Betriebsförderungen

1. Abschnitt
Marktprämie

Grundsätzliches

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.
  2. Absatz 2,Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236661